Zum 01. Januar 2024 treten Änderungen des Drohnenbetriebs in Kraft. Die wesentlichen Punkte finden Sie hier kurz zusammengefasst:
Neue C-klassifizierte Drohnen
Ab sofort dürfen in der offenen Kategorie nur noch Drohnen mit einer C-Klassifizierung in Verkehr gebracht werden. Bestehende Lagerbestände dürfen noch abverkauft werden.
Bestandsdrohnen, also Drohnen ohne C-Klassifizierung dürfen für den Betrieb in der offenen Kategorie ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bereits vor dem 01. Januar 2024 gekaufte Bestandsdrohnen dürfen jedoch weiter in der offenen Kategorie wie folgt betrieben werden:
- in der offenen Kategorie A1 für Bestandsdrohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse unter 250 g und
- in der offenen Kategorie A3 für Bestandsdrohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse unter 25 kg.
Bestandsdrohnen dürfen weiterhin in der speziellen Kategorie betrieben werden.
Ab sofort ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Marktüberwachung C-klassifizierter Drohnen zuständig. Hinweise zu Drohnen, die als C-klassifizierte Drohnen in Verkehr gebracht werden, jedoch nicht deren Anforderungen erfüllen, können direkt per E-Mail an uas@lba.de gesendet werden.
Auslaufende Nutzung von Bestandsdrohnen in der offenen Kategorie A2
Die Regelungen für den Kompetenznachweis A2 limited ist nicht mehr gültig (Artikel 22 DVO 2019/947). Somit existieren ab sofort die folgenden Drohnenführerscheine:
- EU Kompetenznachweis A1/A3,
- EU Fernpilotenzeugnis A2 oder
- Kompetenznachweis in einem genehmigten Luftsportverband
der DMFV Kenntnisnachweis oder der MFSD Schulungsnachweis - Kompetenznachweis für die Standardszenarien STS-01 und STS-02
Verpflichtende Nutzung der Fernidentifikation in der speziellen Kategorie
In der speziellen Kategorie muss der Fernpilot mit einem eingeschalteten und aktuellen Fernidentifikationssystem ausgerüstet sein (UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii DVO 2019/947). Das Fernidentifikationssystem ist in den Drohnenklassen C1, C2, C3, C5 und C6 bereits enthalten. Drohnen ohne diese Funktion können nach Möglichkeit mit Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung nachgerüstet werden.
Auslauf des nationalen Standardszenarios DE.STS.FARM
Erklärungen zum nationalen Standardszenario (DE.STS.FARM) können nicht mehr abgegeben werden. Bereits vor dem 01. Januar 2024 abgegebene Erklärungen sind noch bis zum 01. Januar 2026 gültig.
Nutzung der Standardszenarien (STS-01 und STS-02)
Ab sofort können Betriebserklärungen in der speziellen Kategorie zu den folgenden europäischen Standardszenarien STS-01 und STS-02 beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eingereicht werden. Weitere Informationen zu den Betriebsbedingungen finden Sie auf den Seiten des LBA zu den Standardszenarien.

